Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand 03.01.2011

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.

(2) Alle den Vertrag betreffenden Vereinbarungen sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich vorzunehmen. Mündliche Abreden sind unwirksam.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die vom Auftragnehmer erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Wärmebedarfsrechnungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

(3) Die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen oder Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise

(1) Der Auftragnehmer ist an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage gebunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Diese Frist gilt ab dem Datum des Angebotes. Maßgebend sind die Preise in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.

(2) Soweit die vereinbarte Lieferfrist länger als 30 Tage ab Absendung der Auftragsbestätigung beträgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise nach den am Tag der Lieferung geltenden Preislisten zu berechnen, soweit keine unangemessene Preisänderung vorliegt.

(3) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lagerort einschließlich normaler Verpackung. Eine andere Vereinbarung ist schriftlich möglich.

§ 4 Liefer- und Leistungszeiten

(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Serienfehler usw. – , auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(3) Soweit die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich darüber benachrichtigt.

(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung der verbindlich zugesagten Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befi ndet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechungsbetrages der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen. Dem Auftraggeber steht es frei, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

(5) Der Auftragnehmer ist jederzeit zu Teil-Lieferungen und Teil-Leistungen berechtigt.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

§ 5 Gefahrübergang

Soweit der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers bzw. des Lieferanten verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 6 Wärmebedarfberechnungen / Kühllastberechnungen / Zeichnungen

Nicht zum Vertrag gehören die vom Auftragnehmer durchgeführten Wärmebedarfs- und Kühllastberechnungen. Somit wird keine Gewährleistung oder Garantie für die ordnungsgemäße Erstellung dieser Berechnungen übernommen. Der Auftraggeber nimmt die Wertermittlungen lediglich vor, um ein Angebot erstellen zu können. Für konkrete Werte hat der Auftragnehmer ein Ingenieurbüro oder ein entsprechendes Fachunternehmen zu beauftragen. Eine Haftung für fehlerhafte Ausführungszeichnungen bzw. Pläne oder nicht eingeholte oder eingehaltene behördliche Vorschriften wird ausgeschlossen. Die Angebotszeichnungen sind lediglich ein Vorschlag. Die Geräteanordnung und Montage ist immer im Einklang mit den Montagevorschriften der Gerätehersteller unter Berücksichtigung aller Sicherheitsabstände zu brennbaren Gegenständen, usw. einzuhalten.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Kaufgegenstände frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des BGB ist und zwei Jahre, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des BGB ist.

(2) Jegliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifi kationen entsprechen.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Rahmen einer Nacherfüllung durch Schadensbehebung kann der Auftragnehmer wählen,
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät wird auf Kosten des Auftragnehmers zur Reparatur an den Lieferanten geschickt
b) der Auftraggeber das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Herstellers zum Auftraggeber geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

(5) Falls der Auftraggeber verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Auftragnehmer diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Auftragnehmers/Herstellers berechnet werden.

(6) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(7) Wird die Gewährleistung ausschließlich durch Materialeinsatz geleistet, so sind die durch den Auftraggeber zu leistenden Reparatur- und Kundendienstarbeiten prozentual in dem gewährten Handelsrabatt enthalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne eine Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf den Auftraggeber übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Diese Waren werden im folgenden Vorbehaltsware genannt.

(2) Soweit durch Verarbeitung oder Umbildung das Eigentum des Auftragnehmers erlischt und der Auftraggeber eine Forderung gegen seinen Kunden erwirbt, tritt der Auftraggeber seine Forderung gegenüber seinem Kunden an den Auftragnehmer in Höhe der an ihn gelieferten Ware ab. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer über die erworbenen Forderungen Auskunft zu erteilen. Der Auftragnehmer wird nur im Falle des Zahlungsverzuges an die Kunden des Auftraggebers herantreten. Der Auftraggeber ist ausdrücklich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder aber aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung bzgl. der Vorbehaltsware) entstehenden Forderungen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung betreffend die an den Auftraggeber vom Auftragnehmer gelieferten Ware.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.

§ 9 Zahlung

(1) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind bis zu 10 Tagen nach der Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder bis zu 20 Tagen nach der Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zahlbar. Eine andere Vereinbarung kann schriftlich getroffen werden.

(2) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und nicht widerrufen werden kann.

(3) Soweit dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks entgegengenommen hat. Der Auftragnehmer ist in
diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10 Konstruktionsänderungen

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, soweit sie nicht die Mängel einer Sache betreffen, sind gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebender Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

(3) Sollte eine dieser Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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